Jakob Lorber: 'Die geistige Sonne' (Band 2)


Kapitelinhalt 91. Kapitel: Sünden gegen die göttliche Urordnung des 9. Gebotes.

(Am 20. Oktober 1843, von 4 1/2 - 5 3/4 Uhr Abends.)

Originaltext 1. Auflage 1870 durch Project True-blue Jakob Lorber

Text nach 6. Auflage 1976 Lorber-Verlag

01] Für's Zweite drückt das Gebot selbst die weise Beschränkung des Sammel- und Verfertigungsrechtes offenkundig und handgreiflich aus. - Wenn wir das verhältnißmäßige Urgrundeigenthümliche, im ersten Punkte Bezeichnete daneben zur Beschauung aufstellen, so deutet das Gebot ja genau darauf hin, indem es doch ausdrücklich untersagt, ein Verlangen nach Dem zu haben, was des Andern ist.

02] Was ist also des Andern? - Des Andern ist auf dem vom Herrn zum allgemeinen Unterhalte der Menschen geschaffenen Erdboden gerade so viel, was ihm sein naturrechtliches, voll seinem Bedürfnisse abgeleitetes Ausmaß giebt. - Wer demnach über dieses Ausmaß sammelt und verfertiget, der versündiget sich schon im ersten Grade thatsächlich wider dieses Gebot, indem in diesem Gebote sogar die verlangende Begierde schon als sträflich dargestellt ist.

03] Im zweiten Grade versündiget sich der Träge gegen dieses Gebot, der zu faul ist, sein ursprünglich gerechtes Sammelrecht auszuüben - dafür nur stets mit der Begierde schwanger herumgeht, sich Dessen zu bemächtigen, was ein Anderer urnaturrechtlich gesammelt und verfertiget hat.

04] Wir sehen daraus, daß man sich sonach gegen dieses Gebot auf eine zweifache Weise verfänglich machen kann, d. i. erstens durch eine übertriebene Sammel- und Verfertigungsgier, und zweitens durch gänzliche Unterlassung derselben. Für beide Fälle aber steht das Gebot gleichlautend mit der weisen Beschränkung da; im ersten Falle beschränkt es die übertriebene Sammel- und Verfertigungsgier, im zweiten Falle die Faulheit, und beabsichtiget dadurch die gerechte Mitte; denn es drückt nichts Anderes aus, als die Achtung mit Liebe vereint für das naturgerechte Bedürfniß des Nebenmenschen.

05] Man wird aber hier entgegen treten und sagen: es giebt in der gegenwärtigen Zeit überaus reiche und wohlhabende Menschen, welche bei all' ihrem Reichthume und ihrer Wohlhabenheit nicht eine Quadratspanne Grundeigenthums besitzen. Sie haben sich durch glückliche Handelsspeculationen oder Erbschaft in einen großen Geldreichthum versetzt, und leben nun von ihren rechtlichen Zinsen. - Was soll es mit Diesen? - Ist ihr Vermögen nach dem göttlichen Unechte naturgesetzrechtlich oder nicht? - Denn sie beschränken durch ihren Geldbesitz keines Menschen Grundbesitzthum, indem sie sich nirgends Etwas ankaufen wollen, sondern sie leihen ihr Geld auf gute Posten zu den gesetzlichen Zinsen aus; oder sie machen anderweitige erlaubte Wechselgeschäfte und vermehren dadurch ihr Stammcapital jährlich um viele tausend Gulden, wo sie nach dem Rechte des Naturbedürsnisses nicht den hundertsten Theil ihres jährlichen Einkommens zu ihrer guten Verpflegung bedürfen. Sie sind aber dabei nicht selten im Uebrigen sehr rechtliche, mitunter auch wohlthätige Menschen. - Verfehlen sich auch diese gegen unser neuntes Gebot?

06] Ich sage hier: es ist das einerlei, ob Jemand auf was immer für eine Art über sein Bedürfniß hinaus zu viel Geldschätze, oder zu viel Grund besitzt. Das Alles ist äquivalent; denn wenn ich so viel Geld habe, daß ich mir damit mehrere Quadratmeilen Grund und Boden als staatsgesetzlich eigenthümlich ankaufen kann, so ist das eben so viel, als wenn ich mir für dieses Geld schon wirklich so viel Grund und Boden zu eigen gemacht hätte. Im Gegentheil ist es sogar schlechter und der göttlichen Ordnung vielmehr zuwiderlaufend; denn wer da so viel Grundeigenthumes besäße, der müßte dabei doch nothwendiger Weise einigen tausend Menschen einen Lebensunterhalt sich mit verschaffen lassen, indem er für sich einpersönlich doch unmöglich einen so großen Grundbesitz zu bearbeiten im Stande wäre.

07] Betrachten wir aber dagegen einen Menschen, der zwar keinen Grundbesitz hat, aber so viel Geld, daß er sich mit demselben nahe ein Königreich ankaufen könnte; so kann er dieses Geld im strengsten Falle allein nutzbringend verwalten, oder er braucht dazu höchstens einige wenige Berechnungsgehilfen, die allein von ihm einen im Verhältniß zu seinem Einkommen sehr gemäßigten Gehalt haben, welcher auch oft kaum hinreicht, ihre Bedürfnisse, besonders, wenn sie Familie haben, zu befriedigen.

08] Kein solcher Geldbesitzer aber kann sich mit der Art und Weise, wie er zu dem Gelde gekommen ist, entschuldigen, ob durch Speculation, ob durch eine gewonnene Lotterie, oder ob durch eine Erbschaft; denn in jedem Falle steht er vor Gott gerade also da, wie ein Hehler neben dem Diebe. - Wie so denn? dürfte Jemand fragen.

09] Was heißt reich werden durch glückliche Speculation? Das ist und heißt nichts Anderes, als einen rechtmäßigen Verdienst Vieler wucherisch an sich reißen, dadurch Vielen den rechtmäßigen Verdienst entziehen und ihn sich allein zueignen. - In diesem Falle ist ein durch glückliche Speculation reich gewordener Mensch ein barster Dieb selbst; bei einem Lotteriegewinnste ist er es auf gleiche Weise, weil ihm der Einsatz von Vielen allein zu Gute kommt; bei einer Erbschaft aber ist er ein Hehler, der das widerrechtliche Gut seiner Vorfahren, die nur auf die zwei vorerwähnten Arten es sich haben eigen machen können.

01] Fürs zweite drückt das Gebot selbst die weise Beschränkung des Sammel- und Verfertigungsrechtes offenkundig und handgreiflich aus. Wenn wir das im ersten Punkte bezeichnete verhältnismäßige Urgrundeigentümliche daneben zur Beschauung aufstellen, so deutet das 9. Gebot ja genau darauf hin, indem es ausdrücklich untersagt, ein Verlangen nach dem zu haben, was des andern ist.


02] Was ist also des Andern? Des Andern ist auf dem vom Herrn zum alleinigen Unterhalte der Menschen geschaffenen Erdboden gerade so viel, als ihm sein naturrechtliches, von seinem Bedürfnisse abgeleitetes Maß gibt. Wer demach über dieses Maß sammelt und verfertigt, der versündigt sich schon im ersten Grade tatsächlich wider dieses Gebot, indem in diesem Gebote sogar die verlangende Begierde schon als sträflich dargestellt ist.

03] Im zweiten Grade versündigt sich der Träge gegen dieses Gebot, der zu faul ist, sein ursprünglich Gerechtes Sammelrecht auszuüben, dafür nur stets mit der Begierde umhergeht, sich dessen zu bemächtigen, was ein anderer urnaturrechtlich gesammelt und verfertigt bat.

04] Wir sehen daraus, daß man sich sonach gegen dieses Gebot auf eine zweifache Weise verfänglich machen kann, nämlich erstens durch eine übertriebene Sammel- und Verfertigungsgier, zweitens durch gänzlichd Unterlassung derselben. Für beide Fälle aber steht das Gebot gleichlautend mit der weisen Beschränkung da. Im ersten Falle beschränkt es die übertrieben Sammel- und Verfertigungsgier, im zweiten Falle die Faulheit und beabsichtigt dadurch die gerechte Mitte; denn es drückt nichts anderes aus als die Achtung mit Liebe vereint für das naturgerechte Bedürfnis des Nebenmenschen.

05] Man wird aber hier entgegentreten und sagen: Es gibt in der gegenwärtigen Zeit überaus reiche und wohlhabende Menschen, welche bei all ihrem Reichtume und ihrer Wohlhabenheit nicht eine Quadratspanne Grundeigentum besitzen. Sie haben sich durch glückliche Handelsspekulationen oder Erbschaft in einen großen Geldreichtum versetzt und leben nun von ihren rechtlichen Zinsen. Was soll es mit diesen? Ist ihr Vermögen nach dem göttlichen Urrecht naturgesetzlich oder nicht? Denn sie beschränken durch ihren Geldbesitz keines Menschen Grundeigentum, indem sie sich nirgends etwas ankaufen wollen, sondern sie leihen ihr Geld auf gute Posten zu den gesetzlichen Zinsen aus; oder sie machen anderweitige erlaubte Wechselgeschäfte und vermehren dadurch ihr Stammkapital jährlich um viele tausend Gulden, wo sie nach dem Rechte des Naturbedürfnisses nicht den hundertsten Teil ihres jährlichen Einkommens zu ihrer guten Verpflegung bedürfen. Sie sind aber dabei nicht selten im übrigen sehr rechtliche, mitunter auch wohltätige Menschen. Verfehlen sich auch diese gegen unser neuntes Gebot?

06] Ich sage hier: Es ist das einerlei, ab jmand auf was immer für eine Art über sein Bedürfnis hinaus zuviel Geldschäfte oder zuviel Grund besitzt. Das alles ist gleichwertig. Denn wenn ich so viel Geld habe, daß ich mir damit mehrere Quadratmeilen Grund und Boden als staatsgesetzlich eigentümilich ankaufen kann, so ist das ebensoviel, als wenn ich mir für dieses Geld wirklich so viel Grund und Boden zu eigen gemacht hätte. Im Gegenteil ist es sogar schlechter und der göttlichen Ordnung viel mehr zuwiderlaufend. Denn wer da so viel Grundeigentum besäße, der müßte dabei doch notwendigerweise einige tausend Menschen einen Lebensunterhalt sich mit verschaffen lassen, indem er für sich persönlich doch unmöglich einen so großen Grundbesitz zu bearbeiten imstande wäre.


07] Betrachten wir aber einen Menschen, der zwar keinen Grundbesitz hat, aber so viel Geld, daß er sich damit nahezu ein Königreich ankaufen könnte. Er kann dieses Geld im strengsten Falle allein nutzbringend verwalten, oder er braucht dazu höchstens einige wenige Berechnungsgehilfen, die von ihm einen im Verhältnis zu seinem Einkommen sehr mäßigen Gehalt haben, welcher oft kaum hinreicht, ihre Bedürfissse, besonders wenn sie Familie haben, zu befriedigen.


08] Kein solcher Geldbesitzer aber kann sich mit der Art und Weise, wie er zu dem Gelde gekommen ist, entschuldigen, ob durch Spekulation, ob durch eine gewonnene Lotterie oder ob durch eine Erbschaft. In jedem Falle steht er vor Gott geradeso da wie ein Hehler neben dein Diebe. Wieso denn, dürfte jemand fragen?

09] Was heißt reich werden durch glückliche Spekulation? Das ist und heißt nichts anderes als einen rechtmäßigen Verdienst vieler wucherisch am sich reißen, dadurch vielen den rechtmäßigen Verdienst entziehen und ihn sich allein zueignen. In diesem Falle ist ein durch glückliche Spekulation reich gewordener Mensch ein barster Dieb. Bei einem Lotteriegewinne ist er es auf gleiche Weise, weil ihm der Einsatz von vielen allein zugute kommt. Bei einer Erbschaft aber ist er ein Hehler, der das widerrechtliche Gut seiner Vorfahren, die nur auf die zwei vorerwähnten Arten es sich haben zueigen machen können, ebenso für sich in Besitz nimmt. -

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