Jakob Lorber: 'Himmelsgaben', Band 2


05] Ließe sich aber ein Weib bloß der Wollust wegen beschlafen, sei es von wem immer, dann begeht sie neben dem Ehebruche auch die Sünde der Hurerei und der völligen Unzucht, wodurch sie sich dann eine dreifache Strafe an den Hals zieht, und sie wäre nach Moses mit dem Feuer zu bestrafen.

06] So aber ein Lediger mit einer Ledigen Unzucht treibt, und es vermeiden beide die Zeugung, dann begeben beide das Verbrechen des Kindesmordes und sollen danach bestraft werden. Möchten aber beide einen Nachkommen zeugen, da soll dem ledigen Manne die Dreiviertelverpflegung des Kindes zufallen nebst der Verpflichtung, das Mädchen ehestmöglich zu ehelichen oder wenigstens alle Sorge zu tragen, daß das Mädchen an seiner Stelle einen Mann bekommt - und er soll nicht ehelichen, bis das Mädchen verehelicht ist; läßt er aber das Mädchen im Stiche und ehelicht eine andere, so wird er einst als ein Ehebrecher gezüchtigt werden in der Hölle!

07] So ein Lediger oder ein Witwer aber einem Mädchen die Liebe zusagt unter eidlichen Beteuerungen und das Mädchen hat es angenommen, er aber heiratet dennoch eine andere, so begeht er auch einen Ehebruch - außer das Mädchen hätte ihn verlassen, in welchem Falle aber dann sie sich des Ehebruchs schuldig macht, so sie ihm ihre Liebe entgegen beteuert hatte.

08] Solche aber, die in sogenannten freien Zöllibate leben und nicht verschnitten sind, aber dennoch Weiber und Mädchen beschlafen, diese sind allezeit die gröbsten Ehebrecher, indem sie allezeit ihr freies Gelübde brechen. Denn jede Brechung eines Gelübdes ist ein Ehebruch, außer das Gelübde wäre ein erzwungenes oder ein im Rausche gemachtes, das niemand zu halten schuldig ist, außer er habe sich nachträglich dazu bekannt oder weltliche Gesetze verlangen es wegen des allgemeinen Wohles.

09] So aber irgend Verschnittene geilen möchten, da sollen sie mit Ruten gezüchtigt werden, indem sie wohl sehen sollen, daß da in ihnen keine Zeugungskraft mehr vorbanden ist.



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