Jakob Lorber: 'Das große Evangelium Johannes', Band 4, Kapitel 46


Zorel bittet um freien Abzug.

01] Sagt etwas nachdenkend Zorel: ”Hoher Gebieter! Wenn du schon im voraus behauptest, einem deiner erprobtesten Wahrsager mehr Glauben zu schenken als hunderttausend andern Zeugen, da möchte ich denn doch wissen, wozu da eine in jedem Falle wahnwitzige Entgegnung von meiner Seite gut wäre! Gegen deinen auf was immer für Gründe basierten unwandelbaren Glauben läßt sich unmöglich mehr irgendein Gegenbeweis liefern. Zudem hast du die große Gewalt in deinen Händen! Wer könnte da mit dir zu rechten anfangen?!

02] Was nützt es mir, wenn ich dir auch allerfestest sage, dass es dennoch nicht also sei? Du wirst mir den Wahrsager vorstellen, der mir das, was du mir schon gesagt hast, noch einmal ins Gesicht sagen wird, und ich sitze dann mit meiner Gegenrede so recht in der Pfütze aller Pfützen. Kurz, mit deinem Über-hunderttausend-Menschen-Glauben ist nichts Weiteres mehr zu machen, als ihn dir ganz gutmütig gelten zu lassen; denn du wirst dem Wahrsager dennoch mehr glauben als den hunderttausend von mir dir entgegengestellten Beweisen! Ich rede bei solch einer Vorbehauptung nichts anderes mehr als: Hoher Gebieter, vergib es mir, dass ich mich dir genähert habe!

03] Übrigens bleibe ich denn doch bei meinem Grundsatze stehen, dass ein durch scharf sanktionierte Gesetze geschützter Sonderbesitz um tausend Male schlechter ist für die Menschengesellschaft als ein freier Kommunalbesitz! Meine Gründe habe ich gegen diese echte Büchse der Pandora bereits an den Tag gelegt und brauche sie sonach nicht mehr zu wiederholen. Nur das setze ich nun dazu, dass ich in der Folge ob des leidigen Muß der äußern, rohen Gewalt die Praxis meines Grundsatzes werde fahren lassen!

04] Ich sehe zwar in den Besitzschutzgesetzen kein Heil für die arme Menschheit, und im Grunde die größte Vernunftwidrigkeit; aber was kann ein einzelner, in die elendesten Lumpen gehüllter Mensch gegen hunderttausendmal Hunderttausende?! Es mögen schon durch den legalen Besitz irgend im Kommunalbesitze vorkommende Übelchen hintangehalten werden auf Grund dessen, dass jedes Schlechte auch irgend etwas Gutes mit sich bringt; aber die Hintanhaltung der Kleinübelchen steht in gar keinem Verhältnisse zu den Greueln, die aus dem unterminierten Sonderbesitze entstehen und entstehen müssen!

05] Ich habe somit ausgeredet. Etwas Gutes zu gewärtigen habe ich bei obwaltenden Umständen durchaus nicht, und so wird es besser sein, mich mit deiner gnädigen Genehmigung wieder aus dem Staube zu machen. Aber natürlich nur mit deiner Genehmigung! Denn laut - den die Götter wissen es, wie wahr aussehenden Aussagen wider mich, mit denen du von deinen Wahrsagern voll sein wirst, stehe ich als ein Verbrecher vor dir; und diese müssen ja zuvor gestraft sein, ehe sie wieder freigelassen werden. Das Gesetz muß zuvor mit dem Blute eines armen Fauns gesättigt werden, bevor ihm die Freiheit wieder erteilt wird!

06] Stehe ich als ein nach deinen Begriffen strafbarer Verbrecher vor dir, so strafe mich sogleich, und gib mir dann die Freiheit wieder oder den Tod! Mir ist es nun einerlei, denn ich stehe nun vollkommen wehrlos vor dir; ihr Römer aber seid und bleibt trockene Gesetzesritter, und niemanden schützt seine Vernunft und seine Not vor der Rache eurer Gesetze! Sage, hoher Gebieter, darf ich, wie ich gekommen, wieder abziehen, oder muß ich hier einer über mich zu verhängenden Strafe wegen verweilen?“



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